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Mamma-Korrektur bei oder nach brusterhaltender
Therapie. (onkoplastische Operationen)
Durch die Entfernung des Tumors zusammen mit einem in der Regel ca. 1 cm großen Sicherheitsabstand im Gesunden wird immer auch mehr od. weniger Volumen des Brustdrüsengewebes gemindert. Durch die bei der brusterhaltenden Operation immer notwendige Strahlentherapie, kommt es darüber hinaus noch zusätzlich zur Schrumpfung des Fett- u. Drüsengewebes. Dieser Mangel an Brustgewebe führt oft zu Größenunterschieden und Verziehungen, die die Pat. belasten. Dies insbesondere, wenn sich noch entstellende Narbenschrumpfungen und Einziehungen der Haut ergeben. Um dies gleich primär zu vermeiden od. sekundär zu beheben, gibt es die sogenannten onkoplastischen Operationsverfahren (primär od. sekundär).

Bei der simultanen/primären onkoplastischen Operation werden in gleicher Sitzung spezielle operative Techniken angewendet um dennoch ein gutes, symmetrisches Ergebnis zu erreichen. Zum einen sind dies auf die operierte Brust beschränkte Maßnahmen mit Verschiebung des Fett- u. Drüsengewebes in den Defekt. Zum anderen werden auch beidseitige Brustverkleinerungsplastiken, gemeinsam mit der Entfernung des Tumors durchgeführt. Mit letzterem lässt sich insbesondere eine Minderung der notwendigen Strahlendosis erreichen um die befallene Brust ausreichend zu behandeln. Strahlenbedingte Folgeschäden könnten dadurch minimiert werden.

Bei den sekundären onkoplastischen Korrekturen nach brusterhaltender Operation werden ebenfalls unterschiedliche Operationswege gewählt, die genau mit dem Wunsch der Pat. abgeglichen werden müssen. So können z.B. in bestimmten Fällen starke Asymmetrien durch eine angleichende Reduktionsplastik der gesunden Seite behoben werden. Auch stärkere Verziehungen der Brustwarze od. des gesamten Drüsenkörpers, durch Schrumpfung, meist nach seitlich-axillär, können durch lokaleod. auch Fern-Lappenplastiken (meist Latissimus –Hautmuskelllappen) korrigiert werden.

Da es sich bei all diesen Zuständen um Folgen der Krebsoperation handelt, werden Kosten für diese Eingriffe in aller Regel von den Krankenversicherungen getragen.



Durch die seit 01.04.2006 inkraftgetretene Änderung des Heilmittelwerbegesetzes, insbesondere der § 11 Absatz 1; Nr.:5 HWG, ergibt sich ein "Verbot bildlicher Darstellungen, insbesondere durch die vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach den Anwendungen". Damit sind Vorher- Nachher-Fotos künftig unzulässig. Ebenso erstreckt sich das Verbot auf sogenannte Schemazeichnungen.

Obwohl die von uns an dieser Stelle und dieser Operation zugeordneten Darstellungen von Vorher- u. Nachher-Fotos rein sachlicher Natur und informellen Charakters sind, müssen wir seit dem 01.04.06 auf exemplarische Darstellungen der Operationsergebnisse verzichten.

Im Rahmen des Aufklärungsgespräches in der Praxis stehen uns diese Abbildungen jedoch weiter zur Verfügung und können Ihnen dann zur weiterführenden Information und Vertiefung des Vorstellungsvermögens demonstriert werden.

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