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Brustwiederaufbau nur mit Implantat (Implantat WAP)
Bei bestimmten Situationen lässt sich ein Brustwiederaufbau auch alleine durch die Einbringung eines Silikon-Implantates unter die Brustwandmuskulatur erreichen. Dies gelingt nicht bei Patienten mit vorausgegangener Brustwandbestrahlung oder bei dem Rekonstruktionsziel einer großen, formschönen Brust. Zumeist wird das Verfahren des Implantat-Brustwiederaufbaus in Verbindung von vorbeugender Brustdrüsenentfernung (subcutaner Mastektomie) – oft bei beidseitiger Operation – zur gleichzeitigen (simultanen) Rekonstruktion verwendet. Der wesentliche Vorteil ist die Einfachheit der Operation. Die Nachteile sind in der Regel ein eher kleineres Brustvolumen, alle Folgeprobleme einer Implantat-Rekonstruktion (Fremdkörper-Problematik) und damit die Beschränkung auf bestimmte Ausgangssituationen.

In den letzten Jahren hat sich ein OP-Verfahren unter Verwendung eines besonders gut verträglichen Fremdkörpernetzes, üblicherweise und in unserem Pat.-Kollektiv am meisten verwendet, das Titannetz, etabliert. Hierbei wird der große Schwachpunkt des reinen Impl.-Wiederaufbau´s, der untere äußere Quadrant der rekonstruierten Brust, durch die zusätzliche Einbringung eines Titannetzes entlastet.

Im unteren äußeren Bereich einer Brustrekonstruktion besteht ein besonderer Druck auf den verbliebenen originären Hautmantel im Stehen durch die Schwerkraft. Darüber hinaus ist gerade eben diese Stelle nicht durch eine muskuläre Abdeckung gesichert, wie es in den anderen Quadranten, durch den großen Brustmuskel (Pectoralis major) möglich ist. Diesem Schwächepunkt wirkt ein zusätzl. eingenähtes, sehr gut verträgliches Titannetz entgegen und ermöglicht somit, die Verwendung größerer Implantate zur Rekonstruktion.

Derzeit, also 2016, besteht unverändert die Empfehlung der AWO-Gyn., im Rahmen des Aufklärungsgespräches, die Pat. darauf hinzuweisen, dass die normal auftretenden lokalen Komplikationen, insbesondere Wundheilungsstörungen, unter Verwendung dieses OP-Verfahrens in ihrer Häufigkeit etwas höher liegen, als andere rekonstruktive Verfahren. Ob sich diese Einschätzung in Langzeitbeobachtungen bei großen Pat.-Kollektiven bestätigt, wird noch abzuwarten sein.



Durch die seit 01.04.2006 inkraftgetretene Änderung des Heilmittelwerbegesetzes, insbesondere der § 11 Absatz 1; Nr.:5 HWG, ergibt sich ein "Verbot bildlicher Darstellungen, insbesondere durch die vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach den Anwendungen". Damit sind Vorher- Nachher-Fotos künftig unzulässig. Ebenso erstreckt sich das Verbot auf sogenannte Schemazeichnungen.

Obwohl die von uns an dieser Stelle und dieser Operation zugeordneten Darstellungen von Vorher- u. Nachher-Fotos rein sachlicher Natur und informellen Charakters sind, müssen wir seit dem 01.04.06 auf exemplarische Darstellungen der Operationsergebnisse verzichten.

Im Rahmen des Aufklärungsgespräches in der Praxis stehen uns diese Abbildungen jedoch weiter zur Verfügung und können Ihnen dann zur weiterführenden Information und Vertiefung des Vorstellungsvermögens demonstriert werden.

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