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Gutartiger Knoten in der Brust
Mit Beginn der Entwicklung der Brust (Telarche) entwickeln sich verschiedene Gewebstypen um für den Fall der Schwangerschaft und der anschließend notwendigen Milchproduktion bereit zu sein. Es ist nicht selten, dass einzelne Zellen od. Zellgruppen aus diesen verschieden Gewebetypen sich nicht an die Wachstumsbegrenzung hält und sich mehr od. weniger langsam vergrößern (gutartiger Brusttumor). Dies können Drüsenanteile sein (Fibroadenome od. ähnliches) od. auch Fettgewebsanteile (Lipome). Ab einer gewissen Größe (etwa über 1-2 cm) werden diese Tumore als Knoten und als störend empfunden. Insbesondere bei weiterer Größenzunahme verdrängen sie das umliegende Fett- u. Drüsengewebe und können auch zur Vorwölbung der darüber liegenden Haut führen. Obwohl diese gutartigen Tumoren sich nie in bösartige umwandeln, sollten sie ab einer gewissen Größe, od. wenn sie störend od. gar schmerzhaft empfunden, entfernt werden.

Selbstverständlich ist es für die betroffene Frau von wesentlicher Bedeutung, dass die Entfernung keinen Schaden (hässliche Narben od. größere Konturdefekte) hinterlässt.

Mit besonders gewebsschonenden Operationstechniken und unauffälligen Schnittführungen ist die plastische Chirurgie im besonderen Maße dafür geeignet derartige gutartige Tumoren ästhetisch optimal zu entfernen. In den nachfolgenden Bilderserien kann dies an verschiedenen Tumorarten und Positionen nachvollzogen werden.
In den meisten Fällen handelt es sich um medizinische Indikationen, so dass die Kosten über die gesetzlichen Krankenversicherung od. über die privaten Versicherungen getragen werden können.
Ob die Entfernung in Lokalanästhesie od. unter Einbeziehung eines Narkosearztes durchgeführt wird, kann im Einzelfall im Gespräch entschieden werden. Immer sind derartige Eingriffe ambulant durchzuführen.
Zur Vermeidung von Nachblutungen werden gelegentlich Wunddrainagen eingelegt und immer die Brust mit einem zirkulären Thoraxkompressionsverband für 48 Std. versehen.


Durch die seit 01.04.2006 inkraftgetretene Änderung des Heilmittelwerbegesetzes, insbesondere der § 11 Absatz 1; Nr.:5 HWG, ergibt sich ein "Verbot bildlicher Darstellungen, insbesondere durch die vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach den Anwendungen". Damit sind Vorher- Nachher-Fotos künftig unzulässig. Ebenso erstreckt sich das Verbot auf sogenannte Schemazeichnungen.

Obwohl die von uns an dieser Stelle und dieser Operation zugeordneten Darstellungen von Vorher- u. Nachher-Fotos rein sachlicher Natur und informellen Charakters sind, müssen wir seit dem 01.04.06 auf exemplarische Darstellungen der Operationsergebnisse verzichten.

Im Rahmen des Aufklärungsgespräches in der Praxis stehen uns diese Abbildungen jedoch weiter zur Verfügung und können Ihnen dann zur weiterführenden Information und Vertiefung des Vorstellungsvermögens demonstriert werden.

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