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Gesichtshauttumoren
Durch die vermehrte Exposition der Gesichtshaut mit Sonnenstrahlen, verbunden durch die Abnahme des natürlichen Strahlenschutzes (Ozonloch) vermehrte sich in den zurückliegenden Jahren die Entwicklung von halb oder ganz bösartigen Hauttumoren im Gesicht. An erster Stelle steht hier das sogenannte Basal-Zell-Carcinom oder Basaliom, dass als halbmaligne (semimaligne) anzusehen ist. Es ist charakterisiert durch ein lokal infiltrierend, also zerstörerisches Wachstum und durch die fehlende Fähigkeit zur Metastasenbildung. Damit ist dieser Tumor nicht lebensbedrohend. Andererseits wächst der Tumor zunächst langsam, kann aber dann in eine schnelle Wachstumsphase übertreten und dort wo er auftritt, nämlich im Gesicht große Zerstörungen verursachen. Die Entfernung dieser Tumoren muss immer im Gesunden erfolgen, woher dass der sichtbare Tumoranteil meist nur einen Teil des zu entfernenden Gewebes umfasst. Hier gilt eben auch je früher je besser. Weit seltener sind die Tumoren der Pigmentzellen die sogenannten Melanome. Diese Tumoren sind höchst bösartig, können frühzeitig Tochtergeschwülste bilden und müssen immer rasch möglichst mit deutlichem Sicherheitsabstand entfernt werden.
Darüber hinaus gibt es Veränderungen der Haut die Vorstadien von Tumoren entsprechen. Dies sind insbesondere das Lentigo maligna und evtl. die Hyperkeratose.

Bei der Entfernung von Gesichtshauttumoren mit ausreichendem Sicherheitsabstand (in der Regel 2 mm) entstehen meist Defekte zwischen 1 und 2 cm im Durchmesser. Es ist die Aufgabe des plastischen Chirurgen mit seinen verschiedenen Ihm zur Verfügung stehenden Operationstechniken die entstandenen Defekte ästhetisch günstig, meist sogar nicht erkennbar, zu rekonstruieren.

In der Folge werden einzelne Fälle bzw. besondere Tumor-Lokalisationen im Gesicht gezeigt, mit präop. Operationsplanung, zum Teil intraop. Situationen und den Endergebnisses nach mehren Wochen.



Durch die seit 01.04.2006 inkraftgetretene Änderung des Heilmittelwerbegesetzes, insbesondere der § 11 Absatz 1; Nr.:5 HWG, ergibt sich ein "Verbot bildlicher Darstellungen, insbesondere durch die vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach den Anwendungen". Damit sind Vorher- Nachher-Fotos künftig unzulässig. Ebenso erstreckt sich das Verbot auf sogenannte Schemazeichnungen.

Obwohl die von uns an dieser Stelle und dieser Operation zugeordneten Darstellungen von Vorher- u. Nachher-Fotos rein sachlicher Natur und informellen Charakters sind, müssen wir seit dem 01.04.06 auf exemplarische Darstellungen der Operationsergebnisse verzichten.

Im Rahmen des Aufklärungsgespräches in der Praxis stehen uns diese Abbildungen jedoch weiter zur Verfügung und können Ihnen dann zur weiterführenden Information und Vertiefung des Vorstellungsvermögens demonstriert werden.

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